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Zweitwohnungsverordnung: Bundesrat bedauernswert unentschlossen

Dass der Bundesrat seinen Entscheid über die Verordnung zu den Zweitwohnungen aufschiebt, ist zu bedauern. Bisher hat die Vorsteherin des UVEK die Terminplanung eingehalten. Dies ermöglichte es der Verwaltung, mit der Unterstützung durch die Arbeitsgruppe Zweitwohnungen einen kohärenten Entwurf auszuarbeiten. Es ist unabdingbar, dass die gegenwärtige juristische Unsicherheit schnell beendet wird. Denn diese zieht in mehreren Bergkantonen eine unglaubliche Lawine von Baugesuchen nach sich. Daher soll der Bundesrat keine Zeit verlieren.

Die eigentliche Bewilligungsflut für Zweitwohnungen in gewissen Regionen widerspricht eindeutig dem Volkswillen vom 11. März 2012. Daher sind die Initianten klar der Meinung, dass es unerlässlich ist, dass der Bundesrat in der nächsten Sitzung die Verordnung verabschiedet. Nur so kann sie, wie von Beginn weg vorgesehen, am 1. September 2012 in Kraft treten. Dafür haben sich die Arbeitsgruppe und die Verwaltung im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben unermüdlich eingesetzt.

Eine rasche Veröffentlichung der Verordnung würde juristische Unsicherheiten ausräumen. Solche missbrauchen zurzeit viele Gemeinden, um in letzter Minute noch den massenhaften Bau von neuen Zweitwohnungen zu bewilligen; dies in völliger Missachtung des Volkswillens vom 11. März. Es fällt schwer, sich vorzustellen, der Bundesrat könnte sich dieser Einstellung und damit dem Druck der Initiativgegner beugen.

Die Initiativegegner wollen nur eins: Zeit schinden, um die Landschaften, die die Schweizer Bevölkerung ab sofort schützen wollte, weiterhin mit Beton zu überziehen. Das ist sehr erstaunlich. Denn sogar die juristischen Dienste der Bundesverwaltung bekräftigen: das Bauverbot für neue Zweitwohnungen in Gemeinden, die mehr als 20 Prozent aufweisen, ist seit seiner Annahme direkt anwendbar.

Die abwartende Haltung darf nicht anhalten. Andernfalls wird der Justizapparat mehrerer Kantone komplett blockiert durch Einsprachen und Rekurse von Privatpersonen sowie Umweltschutzverbänden. Denn diese sehen der atemberaubenden Lawine von Baugesuchen und Baubewilligungen, die in den Bergkantonen seit der Annahme der Initiative erteilt wurden, nicht tatenlos zu.

Wir fordern den Bundesrat auf, den skrupellosen Zynismus und die erschreckende Missachtung des Volkswillens in gewissen Regionen rasch zu beenden.

Stellungnahme Helvetia Nostra und Fondation Franz Weber (FFW) zum Verordnungsentwurf des UVEK in Vernehmlassung

Die Arbeitsgruppe des UVEK zur Ausarbeitung der Verordnung wies von Beginn weg eine deutliche Übervertretung der Initiativgegner auf. In der Folge wurden die Ziele der Initiative durch die Arbeitsgruppe ignoriert und eine Verordnung ausgearbeitet, die vor allem den Wünschen der Gegner der neuen Verfassungsbestimmung entspricht. Dieses Vorgehen des UVEK ist undemokratisch und beraubt den von Volk und Ständen angenommenen Verfassungstext weitgehend seiner Substanz.

Die Bestimmung in Artikel 2 des Verordnungsentwurfs, wonach sämtliche vor dem 11. März 2012 erstellten Wohnungen von der Verordnung ausgenommen werden, ist gefährlich. Es wird dadurch zu einer massiven Umnutzung von bestehenden Erstwohnungen in Zweitwohnungen kommen. Neue Erstwohnungen werden dann als Ersatz für die Bewohner der gegenwärtigen Erstwohnungen gebaut. Die Umnutzung von Erstwohnungen in Zweitwohnungen sollte nur in besonderen Fällen erlaubt sein: höhere Gewalt, Erbschaft, Schutz historischer Bausubstanz und bei hoher Abwanderung.

Helvetia Nostra und die Fondation Franz Weber begrüssen die griffige Definition des Begriffs Zweitwohnung. Artikel 3: Als Zweitwohnung im Sinne von Artikel 75b BV gelten Wohnungen, deren Nutzer keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde hat. Die Einschliessung der Aufenthaltsgemeinde (Artikel 4) schwächt jedoch den Zweitwohnungsbegriff aus Artikel 3 stark ab. Artikel 4, Absatz 1 sollte entsprechend aus der Verordnung gestrichen werden.

Der Verordnungsentwurf versucht, unter dem Deckmantel der «Zweitwohnung, die der kommerziellen touristischen Beherbergung dient» (Artikel 5, Absatz 2), neue Zweitwohnungen in Gemeinden mit mehr als 20 Prozent Zweitwohnungsanteil zu gestatten. Diese Definition ist viel zu vage und lädt geradezu zur Umgehung ein. FFW und Helvetia Nostra schlagen vor, nur «Wohnungen zur kommerziellen Beherbergung von Feriengästen im Rahmen einer permanenten Hotelstruktur» zu erlauben, wobei beide Bedingungen zwingend erfüllt werden müssen. Solche Bewilligungen sollten zudem eine Ausnahme bleiben.

Die Ausnahmebestimmung (Artikel 5, Absatz 3) für Projekte mit bewilligten Sondernutzungsplänen lehnen die Initianten ab. Ebenso sind die in Artikel 6 erwähnten Anmerkungen im Grundbuch zu wenig verbindlich. Um Missbräuche zu vermeiden, ist der Eintrag ins Grundbuch zwingender zu gestalten.

Die Übergangsbestimmungen (Artikel 7) schliesslich sollten auch die Behandlung von Baugesuche, die zwischen dem 11. März 2012 und dem in Kraft treten der Verordnung publiziert werden, regeln. Grundsätzlich gilt, dass die neue Verfassungsbestimmung direkt anwendbar ist und per 11. März 2012 in Kraft trat.

Stellungnahme vom 18. Juni 2012 (PDF, 1.4 MB)

Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen: Der Volkswille muss respektiert werden

Vorab ist zu begrüssen, dass die allgemeine Definition der Zweitwohnung dem bis anhin verwendeten Begriff entspricht. Vom Parlament, vom Bundesrat, sowie während der ganzen Abstimmungskampagne wurde mit dem Begriff Zweitwohnung eine Wohnung beschrieben, deren Besitzer seinen Wohnsitz nicht in der entsprechenden Gemeinde hat.

Die Regelung jedoch, wonach sämtliche Wohnungen, die vor dem 11. März 2012 erstellt wurden, von der Verordnung ausgenommen werden, birgt hohe Risiken. Die Umnutzung einer bestehenden Erstwohnung in eine Zweitwohnung sollte nur unter ganz bestimmten Umständen zulässig sein: bei höherer Gewalt, bei Erbschaften, zum Schutz der historischen Bausubstanz von Kulturgütern und in strukturschwachen, von Abwanderung bedrohten Gebieten (siehe Stellungnahme, Punkt 2).

Wir bedauern, dass der Begriff der Zweitwohnung, die zur «kommerziellen touristischen Beherbergung» erstellt wird und dadurch den Bau von neuen Zweitwohnungen in Gemeinden ermöglicht, die die Grenze von 20 Prozent Zweitwohnungen bereits überschritten haben, äusserst vage ist und dadurch zum Missbrauch einlädt (siehe Stellungnahme, Punkt 3).

Die Ausnahmebestimmung, wonach der Bau neuer Zweitwohnungen auf der Basis von Sondernutzungsplänen, die vor dem 11. März 2012 angenommen wurden und durch ihren Detaillierungsgrad einer Baubewilligung gleichzusetzen seien, ist eine voreilige Beurteilung der juristischen Bedeutung von Eigentumsgarantie sowie von Art. 75b BV. Es muss zwingend der Wille der Stimmbürger respektiert werden, die sich gegen die Realisierung pharaonischer, die Schweizer Landschaft entstellender Zweitwohnungsprojekte ausgesprochen haben (siehe Stellungnahme, Punkt 4)

Übergangsbestimmungen: Art. 75b Absatz 1 muss als zur Umsetzung genügend detailliert formuliert gelten und tritt gemäss Art. 195 BV per 11. März 2012 in Kraft (siehe Stellungnahme, Punkt 5).

 Die Annahme einer vernünftigen Definition des Begriffs Zweitwohnung durch die Arbeitsgruppe und das UVEK ist zu begrüssen. Bedauerlich ist jedoch, dass der vorliegende Verordnungsentwurf so viele Möglichkeiten enthält, weitere Zweitwohnungen in den betroffenen Gemeinden zu bauen. Sei es in Form von «Ersatzerstwohnungen», sei es als Zweitwohnungen, die durch eine mangelhafte Definition weiterhin ermöglicht werden.

Helvetia Nostra und die Fondation Franz Weber drücken hiermit ihren Wunsch aus, dass die Vernehmlassung zu einer besseren Berücksichtung des Volkswillens führt, der sich klar dafür ausgesprochen hat, dass keine neuen Bauten die Landschaft in bereits übernutzten Gemeinden belasten.

Stellungnahme (PDF, 424 KB)

Zweitwohnungen: Aufruf an die Vernunft und den Respekt des Volksentscheides!

Die Fondation Franz Weber und Helvetia Nostra richten an die vom neuen Verfassungsartikel der Zweitwohnungen betroffenen Gemeinden den dringenden Appell, sämtliche nach dem 11. März 2012 eingereichten Baugesuche für Zweitwohnungen zu suspendieren. Sie ermahnen deren Behörden, den Volkswillen zu respektieren und der seit der Annahme der Initiative wachsenden Flut von Baugesuchen Einhalt zu gebieten. Die vorschnelle Bewilligung von Baugesuchen in den betroffenen Regionen ist nichts anderes als eine Provokation hinsichtlich der Abstimmung vom 11. März 2012 und die dadurch revidierte Bundesverfassung.

Die beiden Organisationen ersuchen die Bundesverwaltung, zwingende Vorschriften zu erlassen, damit die Behandlung von Baugesuchen, die nach dem 11. März 2012 eingereicht wurden, bis zum Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen sistiert wird. Es wäre in der Tat unbegreiflich, wenn die Annahme der Initiative entgegen dem Volkswillen eine massive Zunahme von Zweitwohnungsbauten zur Folge hätte.

Die Fondation Franz Weber und Helvetia Nostra ermutigen Privatpersonen, die sich mit derartigen Baugesuchen konfrontiert sehen, dagegen Einsprache zu erheben. Entsprechende Instruktionen sind abrufbar unter: http://www.zweitwohnungsinitiative.ch/news

Arbeitsgruppe zur Klärung offener Fragen der Initiative hat erstmals getagt

«Wir bieten Hand zu Lösungen»

Zweitwohnungen · Der frühere Direktor des Bundesamts für Umwelt und Vertreter des Initiativkomitees Philippe Roch signalisiert Kompromissbereitschaft bei der Umsetzung der Zweitwohnungsinitiative. Sie sei eine grosse Chance für den Tourismus.

Philippe Roch, welchen Eindruck hinterliess die erste Sitzung der Arbeitsgruppe zur Klärung offener Fragen der Zweitwohnungsinitiative bei Ihnen?

Roch: Bundesrätin Doris Leuthard hat eine gute Einleitung gemacht. Sie will ungeklärte Fragen schnell beantworten und die Stimme des Volkes respektieren. So herrschte von Beginn weg eine gute Stimmung. Ich gehe mit einem guten Eindruck nach Hause.

Quelle: aktuelles Interview in der Berner Zeitung